Arbeitsrechtspaket 12.10.2017

Am 12.10.1017 hat der Nationalrat - ohne Einbindung der Wirtschaftskammer und des FEEI - zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen, die unter anderem Folgendes mit sich bringen:

Kündigungstermine (Inkrafttreten 1.1.2021)

  • Die Kündigungstermine der Arbeiterinnen und Arbeiter werden an jene der Angestellten angeglichen. Falls es dabei bleibt, bedeutet dies für bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeiterinnen und Arbeitern, dass diese künftig nur noch zum Quartalsende gekündigt werden können. Jene wären somit erheblich besser gestellt als die Angestellten! (Die ebenfalls beschlossene gesetzliche Angleichung der Kündigungsfristen wirkt sich in der Elektro- und Elektronikindustrie nicht aus, weil die Kündigungsfristen im KVArbEEI bereits an jene der Angestellten angeglichen sind.)
    Empfehlung: Vereinbaren Sie ab nun beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Arbeiterin bzw. einem Arbeiter, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem 1.1.2021 zum Monatsletzten gekündigt werden kann. (Eine Kündigung zum 15. eines Monats lässt der KVArbEEI nicht zu. Dennoch kann die Kündigungsmöglichkeit zum 15. mit dem Hinweis vereinbart werden, dass diese nur dann möglich ist, wenn es der Kollektivvertrag zulässt. Dies ist sinnvoll, weil wir uns einerseits weiterhin bemühen, im KVArbEEI die Kündigungsmöglichkeit zum 15. zu verankern; und andererseits kann sich im Lauf des Berufslebens ein Wechsel in einen anderen Kollektivvertrag ergeben. Die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit zum 15. "auf Vorrat" kann somit später durchaus Bedeutung erlangen.)
  • Die bisher bestehende Ausnahme von teilzeitbeschäftigten Angestellten mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß von den Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes entfällt mit 1.1.2018.

Entgeltfortzahlung (Inkrafttreten 1.7.2018)

  • Angleichung der Systematik der Angestellten (nicht der Lehrlinge) an das Arbeiter-System
  • Erhöhung der Dauer der Entgeltfortzahlung von 6 auf 8 Wochen schon nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit (derzeit nach fünf Jahren)
  • Verdoppelung(!) der Dauer der Entgeltfortzahlung für Lehrlinge
  • ACHTUNG: Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand

Internatskosten

Auf Antrag erstattet die Lehrlingsstelle den Lehrberechtigten die Internatskosten, die jene ihren Lehrlingen ersetzen müssen.  

Die Auflösungsabgabe entfällt mit 1.1.2020.

Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Inkrafttreten 1.1.2018):

Der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt können künftig Unternehmen klagen, die ihrer Ansicht nach behinderte Menschen diskriminieren und das Gesetz verletzen. Geklagt werden kann auf Feststellung der Diskriminierung, bei großen Kapitalgesellschaften aber auch auf Beseitigung und Unterlassung der Diskriminierung.

randomness