Seit Juli 2017 bestehen folgende Verpflichtungen nicht mehr:
- Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle (§ 16 Abs. 1 Z. 3 ASchG),
- Meldepflicht bei zulässiger Wochenend- und Feiertagsarbeit bei Bauarbeiten im öffentlichen Interesse und bei Messen (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 ARG),
- Meldepflicht für Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Samstag nach 15 Uhr (§ 10 Abs. 2 ARG),
- Antrags- und Bescheidpflicht für Beschäftigung von Schwangeren, die ausschließlich am Wochenende oder an Feiertagen beschäftigt sind (§ 7 Abs. 2 Z. 4 MSchG).