Die neue Familienzeit

Väter, die die (neue im Familienzeitbonusgesetz geregelte) Familienzeit von 28 bis 31 Tagen vereinbaren, welche innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegt, können bei der Krankenkasse einen Familienzeitbonus in der Höhe von € 22,60 pro Tag beantragen. Allerdings müssen sie sich innerhalb dieser Zeit ausschließlich der Familie widmen und jegliche Erwerbstätigkeit unterbrechen. Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Entgeltfortzahlung gebührt kein Familienzeitbonus. Wird Urlaub gemäß dem Urlaubsgesetz vereinbart, ist das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen; folglich steht ebenfalls kein Familienzeitbonus zu. Somit müssen unselbständig erwerbstätige Väter unbezahlten Urlaub vereinbaren, um den Familienzeitbonus in Anspruch nehmen zu können.

Laut Abschnitt 9 Punkt 7 KVAngEEI bzw. KVArbEEI gilt, dass für Zeiten, in denen aufgrund einer Vereinbarung Arbeitsleistung und Entgeltanspruch entfallen, der Entfall der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen vereinbart werden kann. Eine Familienzeit-Vereinbarung führt also nicht automatisch zum Wegfall der Sonderzahlungen.

Hingegen erfolgt bei Vätern, die die kollektivvertragliche Freizeitoption in Anspruch genommen haben, mangels eines Entgeltanspruches für die Dauer der Familienzeit keine Zeitgutschrift aus der Freizeitoption (Anhang 2 Punkt 9 KVArbEEI und KVAngEEI). Es ist sinnvoll, in der Familienzeit-Vereinbarung darauf hinzuweisen.

Der Jahresurlaub darf (ohne dass dafür eine Vereinbarung erforderlich ist) anteilig gekürzt werden, da die Familienzeit im Interesse des Arbeitnehmers vereinbart wird (OGH 9 ObA 67/05a). Auch darauf sollte, wenn diese Kürzung gewünscht ist, aus Gründen der Transparenz in der Familienzeit-Vereinbarung hingewiesen werden.

Die Anrechnungen der Familienzeit auf dienstzeitabhängige Ansprüche darf vertraglich ausgeschlossen werden (OGH 8 ObA 47/05b zur Abfertigung alt; OGH 9 ObA 269/90 zu dienstzeitabhängigen Ansprüchen allgemein); nennenswerte Einsparungen sind damit allerdings nur selten erzielbar.

Achtung:

  • Das Kinderbetreuungsgeld verringert sich um den Betrag des Familienzeitbonus! Für Väter, die Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten, ist es daher finanziell günstiger, statt der Familienzeit i.S.d. Familienzeitbonusgesetzes einen bezahlten Urlaub i.S.d. Urlaubsgesetzes zu vereinbaren.

  • Väter, die Familienzeit vereinbaren, dann aber die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus doch nicht erfüllen, müssen für diese Zeit die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Übernimmt das Unternehmen in der Folge freiwillig den Dienstgeber-Anteil, ist dafür Lohnsteuer abzuführen. Dies lässt sich vermeiden, indem der unbezahlte Urlaub nachträglich einvernehmlich in einen Urlaub i.S.d. Urlaubsgesetzes umgewandelt wird.

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