Wie bereits im Rahmen der Vorbegutachtung enthalten die geplanten Änderungen folgende Punkte:
1. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten:
- für vier Arbeitsstoffe (Mangan und seine anorganischen Verbindungen; Tetraethylsilikat; Bisphenol A; 2-Ethyl-1-hexanol) wird der Kurzzeitwert an den neuen, von der Richtlinie (EU) 2017/164 festgelegten, Tagesmittelwert angepasst,
- für 1,4-Dichlorbenzol ein gesundheitsbasierter MAK-Wert festgelegt,
- für Lithiumhydrid wird der Tagesmittelwert beibehalten und an den neuen, von der Richtlinie (EU) 2017/164 festgelegten, Kurzzeitwert angepasst.
2. Anpassung der Einstufung krebserzeugender und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe in den Anhängen I, III und VI der GKV 2018 an die CLP-VO.
Ergänzend (war in der Vorbegutachtung nicht enthalten) soll die vorhandene Inkonsistenz bezüglich der H-Markierungen (hautresorptive Stoffe iSd § 9 Abs. 4 Z 2 GKV) bei bestimmten Arbeitsstoffen angepasst werden. Einige sehr schwach hautresorptive Arbeitsstoffe, die in der Praxis keine Gesundheitsgefährdung erwarten lassen, enthalten eine H-Markierung. Bei diesen Stoffen soll die H-Markierung entfallen. Für Arbeitsstoffe, für deren starke Hautresorptionskraft massive Evidenz vorliegt, soll die H-Markierung ergänzt werden (Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Benzo[e]pyren).
Bitte mailen Sie allfällige Stellungnahmen bis 19. Juli 2018 an Mag. Elisabeth Schmied (elisabeth.schmied@wko.at).