Keine Arbeitszeitaufzeichnungen bei Fixzeit!

Bei Beschäftigten mit fixer Arbeitszeiteinteilung (z.B. im Schichtbetrieb) empfehlen wir, künftig nur noch Abweichungen von der fixen Arbeitszeiteinteilung, wie z.B. Überstunden, aufzuzeichnen (§ 26 Abs. 5a AZG). Jüngst wurde im Zuge einer GPLA-Prüfung unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (23.11.2017, Ra 2017/11/0243) auf die „gestempelten“ Zeiten abgestellt. In der Folge wurden Sozialversicherungsbeiträge für nicht bezahlte „Arbeitszeiten“ verlangt. Die maßgeblichen Passagen dieser Entscheidung lauten:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ... impliziert nämlich das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung". Einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, kann nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben.
Für einen Fall wie dem vorliegenden folgt somit, dass es für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG zunächst ausschließlich auf die gestempelten ... Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und -endes ankommt.
In einem allfälligen Strafverfahren (etwa) wegen Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeiten könnten dem Arbeitgeber aber die von ihm in den Arbeitszeitaufzeichnungen jeweils zusätzlich vermerkten Zeitpunkte des (genehmigten bzw. "anerkannten") Arbeitsbeginns und -endes eines Arbeitnehmers dienlich sein, um den in der zitierten Rechtsprechung erwähnten Gegenbeweis antreten zu können, dass das Betätigen der Stechuhr doch nicht die jeweils erste bzw. letzte tägliche Arbeitshandlung darstellte."

ACHTUNG: Diese Entscheidung wirkt sich nicht nur auf das Arbeitszeitrecht aus, sondern kann auch erhebliche Beitragsnachforderungen der Gebietskrankenkassen und sogar drakonische Verwaltungsstrafen wegen Lohndumpings nach sich ziehen!

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