Das neue Ausbildungspflichtgesetz regelt die Verpflichtung zu einer (Aus-) Bildung für Personen unter 18 Jahren, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Es gilt für Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
Beschäftigt ein Unternehmen Jugendliche, informiert der Hauptverband der Sozialversicherungsträger das Sozialministeriumservice. Jenes prüft dann, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Jugendliche, die keine Schule besuchen, erfüllen die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.
Jugendliche, deren Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt, haben das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine zu beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.