Konkurrenzklausel-Entgeltgrenze

Seit 29.12.2015 gilt: Konkurrenzklauseln, die neu abgeschlossen werden, sind nur gegenüber Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern wirksam, deren Monatsbezug ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen € 3.240,- brutto (Wert 2016) im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses übersteigt. Das bedeutet: Auch mit Personen, die bei Arbeitsbeginn oder, bei späterer Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, zu diesem Zeitpunkt weniger verdienen, kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden. Wenn das Einkommen im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausreichend steigt, ist die Konkurrenzklausel auch in solchen Fällen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

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