Aktuelles zu All-in-Vereinbarungen

Seit 1.1.2016 muss bei neu abgeschlossenen All-in-Vereinbarungen zusätzlich zum Ist-Lohn/Gehalt auch der Grundlohn bzw. das Grundgehalt in EURO ausgewiesen werden. Neuerdings wird dazu von manchen Vortragenden unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die Rechtsmeinung vertreten, bei Abschluss einer All-in-Vereinbarung wäre es unzulässig, als Grundbezug den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt zu vereinbaren. Diese Rechtsmeinung ist falsch! Der Gesetzeswortlaut bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine solche Auslegung.

Wenn in neuen All-in-Vereinbarungen kein Grundbezug angegeben wird, ist die Deckungsprüfung laut Gesetz nun auf der Basis des höheren branchen- und ortsüblichen Ist-Lohnes bzw. -Gehaltes durchzuführen. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Beschäftigte Nachzahlungen fordern können. Der branchen- und ortsübliche Ist-Bezug ist unseres Erachtens in der Elektro- und Elektronikindustrie mangels anderer Anhaltspunkte jener Bezug, der sich aus der Lohn- und Gehaltsstatistik des FEEI ergibt.