Gerichtsurteile zum Kollektivvertrag

VwGH: kollektivvertragliche Überstundenvergütung gesetzeskonform

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Der VwGH hat sich der OGH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Berechnung der Überstundenvergütung die Anwendung eines günstigeren kollektivvertraglichen Teilers (143 statt 167) den Ausschluss von Zulagen und Zuschlägen aus der Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag rechtfertigen kann.

Damit bestätigen beide Höchstgerichte nunmehr einheitlich sowohl für den Bereich des Arbeitsrechtes als auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes die Rechtmäßigkeit der Überstundenvergütungs-Regelung im Kollektivvertrag der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie.

Aufgrund der ähnlichen Rechtslage gilt dies auch für die Kollektivverträge der Elektro- und Elektronikindustrie.

OGH-Urteile im Zusammenhang mit kollektivvertraglichen Erhöhungen

1. Auswirkungen einer kollektivvertraglichen Erhöhung während des Zeitraumes einer Kündigungsentschädigung auf Abfertigung Alt und Urlaubsersatzleistung

"Bei unberechtigter vorzeitiger Entlassung oder berechtigtem Austritt des AN sind Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG grundsätzlich nach dem Entgelt zu berechnen, das im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gebührt hat. Hätte sich das Entgelt während der fiktiven Kündigungsfrist wegen einer kollektivvertraglichen Anpassung erhöht, steht die Differenz zu jenem Abfertigungsbetrag, der sich bei ordentlicher Kündigung auf Grundlage des erhöhten Entgelts ergeben hätte, nach § 29 AngG (§ 1162b ABGB) zu. Zur Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG besteht dieser Differenzanspruch unter der vom Arbeitnehmer nachzuweisenden Voraussetzung, dass der offene Resturlaub bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der fiktiven Kündigungsfrist verbraucht worden wäre. Für jenen Urlaubsanspruch, der erst in der fiktiven Kündigungsfrist neu entstanden wäre, ist der Ersatzanspruch nach dem zum fiktiven Endtermin gebührenden Entgelt zu berechnen."

Quelle: RIS BKA

OGH 30.8.2013, 8 ObS 5/13p

2. Keine Auswirkungen einer kollektivvertraglichen Mindestbetragserhöhung auf Leiharbeiter

Die im Lohnabschluss 2011 für die Arbeiter der Metallindustrie vereinbarte Regelung, dass die Löhne jener Arbeiter, die schon vor dem 1.11.2011 beschäftigt waren, um monatlich mindestens € 80,- anzuheben sind, ist auf jene Arbeiter nicht anzuwenden, die dem Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag unterliegen und in ein Unternehmen der Metallindustrie überlassen wurden.

Quelle: RIS BKA

GH 24.7.2013, 9 ObA 33/13p

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