Lehrlinge: Fahrtkostenersatz beitrags- und steuerfrei?

1. Die Kollektivvertragsregelung zum Fahrtkostenersatz für Lehrlinge bei der An- bzw. Abreise zur Berufsschule lautet:

„Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen.   Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert."

2. Kostenersatz für ein Jugendticket durch den AG

Kauft sich ein Lehrling ein Jugendticket (meist in Höhe von € 19,60 jährlich – siehe Beilage) so kann der Lehrling innerhalb seines Bundeslandes oder eines Verkehrsverbundes gratis die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung bzw. Wohnung – Berufsschule – Wohnung benützen.

Der Anschaffungspreis wird vom Arbeitgeber ersetzt.

3. Kostenersatz für ein TOP-Jugendticket durch den AG

Der Anschaffungspreis für ein TOP-Jugendticket (in Höhe von derzeit 60 Euro) wird durch den Arbeitgeber ersetzt. Das TOP-Jugendticket ermöglicht die unbegrenzte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel meist im Bundesland oder in einem Verkehrsverbund.

Sozialversicherung

Der Hauptverband vertritt dazu folgende Meinung (MVBRefB 6.5.2017, TOP 6):

Einleitend wird angemerkt, dass die Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel beitragsfrei sind.

1. KollV-Regelung

Es handelt sich um einen sv-freien Aufwandersatz. Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 49 Abs 3 Z 20 ASVG.

2. Kostenersatz für ein Jugendticket durch den AG

Ersetzt ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer (Lehrling) die tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln, so bleibt dieser Kostenersatz in der Sozialversicherung beitragsfrei (DGService März 2016).

Für die Strecke Wohnung – Berufsschule kommt es wie oben unter Punkt 1 zur Beitragsfreiheit. Auch diesem Fall liegt kein Entgelt im Sinne von § 49 ASVG vor, weil es sich um einen bloßen Aufwandersatz handelt und eine private Nutzung in der Regel ausgeschlossen ist (ausgenommen TOP-Jugendticket – dazu Punkt 3).

Der Kostenersatz für das Jugendticket unterliegt daher nicht der Beitragspflicht.

3. Kostenersatz für ein TOP-Jugendticket durch den AG

Ersetzt ein AG hingegen die Kosten eines TOP-Jugendtickets (in Höhe von derzeit € 60,-- jährlich) (oder anderer Verkehrsverbundkarten, ÖBB-Vorteilscard, etc.), das auch für sonstige private Fahrten verwendet werden kann, so besteht Beitragsfreiheit bis zum Anschaffungspreis eines Jugendtickets nach Punkt 2 (derzeit 19,60 Euro). Dies gilt, sofern das Jugendticket auch für die Strecke Wohnung – Berufsschule – Wohnung genutzt werden kann.

Ist der Erwerb eines TOP-Jugendtickets für die Strecke Wohnung – Berufsschule – Wohnung erforderlich, so sind die anteiligen Kosten für diese Strecke über den Betrag von 19,60 Euro hinaus ebenfalls beitragsfrei.

Finanz

Das BMF merkt an, dass jeglicher Kostenersatz des Arbeitgebers einen steuerpflichtigen Vorteil darstellt. Gegebenenfalls steht eine Pendlerpauschale zu. Schafft der Arbeitgeber das Ticket an und gibt das den Lehrlingen aus, kann von Steuerfreiheit ausgegangen werden (siehe LStRili Rz 747ff).