Änderungen beim KFZ-Sachbezug ab 2016

Auto

Laut der neuen Sachbezugswerte-Verordnung gilt ab 2016: Wenn Beschäftigte ein Dienstauto für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) benützen dürfen, beträgt der monatliche Sachbezugswert 2% der Anschaffungskosten (einschließlich USt und NOVA) des KFZ bzw. höchstens € 960.

Am 1. September 2015 wurde die Änderung der SachbezugswerteVO im BGBl veröffentlicht, die im Vergleich zum ursprünglich veröffentlichten Begutachtungsentwurf einige Abweichungen enthält. Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen gilt ab 1.1.2016 Folgendes:

  1. Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich  USt und NOVA)  des KFZ, maximal € 960,--.
  2. Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5%, maximal € 720,-- pro Monat.
    Dies betrifft Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g pro Kilometer (CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauchs lt. Typen- bzw. Einzelgenehmigung gem. Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung).  Der CO2-Emissionswert von 130g pro km ist für sämtliche KFZ maßgeblich, die im Jahr 2016 und davor angeschafft werden bzw. worden sind. Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes KFZ den CO2-Emissionswert vom 130g pro km nicht, so kann der begünstigte Steuersatz von 1,5% auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen.
    Der für den reduzierten Sachbezug von 1,5% geltenden Grenzwert wird in den darauffolgenden 4 Jahren um jeweils 3g abgesenkt. Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO2-Grenzwert.
     
    2016 130g/km
    2017 127g/km
    2018 124g/km
    2019 121g/km
    2020 und danach
      118g/km

    Auch bei KFZ-Anschaffungen ab 2017 ist der für das Jahr der Anschaffung vorgesehene maximale CO2-Emissionswert relevant. So kann beispielsweise für ein im Jahr 2017 angeschafftes KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 126g pro km auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5% verrechnet werden.
  3. Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich (bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, ist ein halber Sachbezugs-wert (1%, maximal € 480,-- bzw. 0,75%, maximal € 360,--) anzusetzen.
  4. Mini-Sachbezug: Wird ein Firmen-KFZ nur gelegentlich oder sehr selten für Privatfahrten verwendet, kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden – vorausgesetzt, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
    Wenn sich nämlich aus der Multiplikation von  privat gefahrenen  Kilometern mal den in der folgenden Tabelle angeführten Cent-Beträgen ein geringerer Wert ergibt als ¼ des vollen Sachbezugs, kann dieser geringere Wert angesetzt werden.
     
    Ansatz pro privat gefahrenem Kilometer   CO2-Grenzwert überschritten   CO2-Grenzwert
    nicht überschritten  
    Ohne Chauffeur   0,67 € 0,50 €
    Mit Chauffeur  
    0,96 € 0,72 €
     




     

  5. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit (Diese Regelung ist – anders als ursprünglich vorgesehen -  zeitlich nicht befristet).

Poolfahrzeuge

Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benutzen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2%, ist ein Sachbezug von maximal € 960,-- anzusetzen, ansonsten maximal € 720,--.

Einmaliger Kostenbeitrag des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Firmenfahrzeugs leistet, ist der Sachbezug von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.
Bis 31.12.2015 gibt es noch alternativ dazu das Wahlrecht, den einmaligen Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen.