Bundesvergabegesetznovelle 2015

 

Am 1. März trat die Bundesvergabegesetznovelle in Kraft, mit der Lohn- und Sozialdumping unter anderem durch eine Neuregelung der Subunternehmerbeschäftigung bekämpft werden und das Bestbieterprinzip verpflichtend für bestimmte Auftragsvergaben eingeführt werden soll.

Aus Sicht des FEEI bedarf es jedoch weiterer geeigneter Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Positionierung des Wirtschaftsstandorts Österreich gewährleisten zu können.

In Österreich produzierende Unternehmen stehen bei (teil-)öffentlichen Ausschreibungen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen im ungleichen Wettbewerb mit Anbietern außerhalb und innerhalb der EU. Daher sollte nachweislich und vollständig in Österreich oder in EU-Ländern mit vergleichbaren Rahmenbedingungen (z.B. Arbeitskosten) hergestellte Produkte in der qualitativen Angebotsbewertung als Zuschlagskriterium aufgenommen werden.

Eine Abwanderung von Know-how wird durch die vorliegende Novelle ebenfalls unterstützt, denn es wurde ebenso verpasst,  zu verhindern, dass durch die Abwanderung in Länder mit anderen Rahmenbedingungen für die Fertigung auch zunehmend Know-how und damit die Entwicklung aus Österreich abwandert. Dies führt weiterhin zu einer zunehmenden, technologischen Abhängigkeit von außen.

Bestangebotsprinzip

  • Das Billigstbieterprinzip darf im klassischen und Sektorenbereich grundsätzlich nur dann eingesetzt werden, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und dies vergleichbare Angebote zur Folge hat.
  • Die vorliegende Novelle hat die bisherige Zweifelsregelung in §§ 79 und 236 BVergG gestrichen.
  • Zusätzlich wurde das Bestangebotsprinzip in § 79 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 236 Abs. 3 Z 1 bis 9 BVergG zwingend für folgende Fälle vorgesehen:
    • Geistige Dienstleistungen (vgl. § 2 Z 18)
    • Bei zulässigen Alternativangeboten
    • Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen
    • Bei Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung (für den klassischen Bereich: Anknüpfen an die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens; für  den Sektorenbereich: Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber)
    • Nur für den klassischen Bereich: Bei Abweichungen von geeigneten Leitlinien und wenn dadurch keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind
    • Nur für den Sektorenbereich: Bei besonders komplexen Aufträgen
    • Bei Dienstleistungen, wenn vertragliche Spezifikationen nicht vorab exakt festgelegt werden können
    • Wenn bei der Angebotsbewertung Folgekosten berücksichtigt werden sollen
    • Bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert ab 1 Mio. €

Subunternehmerregelung

  • Gemäß §§ 83 Abs. 2 und 240 Abs. 2 BVergG sind alle Subunternehmer vom Bieter bereits im Angebot bekanntzugeben. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber das aus sachlichen Gründen festgelegt hat.
  • Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
  • Subunternehmer ist im Sinne des § 2 Z 33a BVergG ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteile, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
  • Es gilt das Verbot der Subvergabe und des Wechsels oder des „Nachschiebens“ neuer Subunternehmer nach Erhalt des Zuschlags, außer es gibt eine vorherige ausdrückliche Zustimmung seitens des Auftraggebers im Einzelfall oder eine stillschweigender Zustimmung.
  • Es wurde eine Fristenhemmung festgelegt, wenn vom Auftragnehmer nicht alle Unterlagen vorgelegt werden (gilt von der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen bis zu deren vollständiger Vorlage beim Auftraggeber).

Vertiefte Angebotsprüfung

  • Gemäß § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG  hat der Auftraggeber zu prüfen, ob Aufwands- und Verbrauchsansätze insbesondere hinsichtlich der dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind.
  • Flankierend werden für die Lohnkostenkalkulation wichtige Vorschriften und Kostenfaktoren wie ASCHG, AZG, AVRAG und GIBG in § 84 Abs. 2 BVergG angeführt.

AVRAG Abfrage

  • Die Novelle legt in §§ 71 bis 73 und 231, 231a BVergG die Verpflichtung zur Abfrage aus Evidenz beim LSDB-Kompetenzzentrum für bestimmte AVRAG-Bestrafungen wie gravierende Unterentlohnung, Nicht-Bereithaltung der Lohnunterlagen fest.

Losregelung

  • § 22 Abs. 4 BVergG normiert, dass der Auftraggeber die „Nicht-Losvergabe“ in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk  für den Ober- und den Unterschwellenbereich zu begründen hat.
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