Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Zuteilungsregelverordnung geändert wird Auf Grund des § 23 des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV), BGBl. II Nr. 465/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2014.
Die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) verpflichtet die Europäische Kommission, erstmals bis 31.12.2009 und danach alle fünf Jahre das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (sogenannte Carbon Leakage-Sektoren bzw. Carbon Leakage-Verzeichnis), festzulegen.
Mit Beschluss 2014/746/EU, ABl. Nr. 308 S. 114, hat die Europäische Kommission das Verzeichnis für die Jahre 2015 bis 2019 neu festgelegt. Der Beschluss gilt ab 1.1.2015 und hat Auswirkungen auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen in den Sektoren oder Teilsektoren, wo sich Änderungen ergeben haben. Im innerstaatlichen Recht ist das Carbon Leakage-Verzeichnis in Anhang 2 der ZuRV abgebildet. Eine Anpassung dieses Anhangs ist erforderlich, um das innerstaatliche Recht in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu bringen.
Besonderer Teil:
Zu Z 1 und 2
Der geänderte Anhang 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Zu Z 3 (Anhang 2)
Der Anhang wird an die Vorgaben des Beschlusses 2014/746/EU angepasst. Gemäß Art. 10a Abs. 13 der Emissionshandelsrichtlinie hat die Europäische Kommission das Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen unterliegen, erstmals bis 31.12.2009 und danach alle fünf Jahre festzulegen. Die Kommission hat das neue Verzeichnis für die Jahre 2015 bis 2019 nach Zustimmung des Klimawandel-Ausschusses am 27.10.2014 angenommen. Der Beschluss gilt ab 1.1.2015.