Laut Abschnitt 6 Punkt 65 KVArbEEI bzw. KVAngEEI sind seit 1.5.2016 Lehrlingen,
- für die Familienbeihilfe bezogen wird,
- die durch Vorlage des Fahrscheins nachgewiesenen Fahrtkosten
- für wöchentlich eine Fahrt von zu Hause zur Berufsschule bzw. zum Internat und zurück
- mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
zu ersetzen.
Dazu stellt der FEEI klar:
- Die Fahrt zur Berufsschule bzw. zum Internat erfolgt nicht im Auftrag des Unternehmens. Sie ist daher keine Dienstriese.
- Für solche Fahrten gebührt folglich weder Reise- noch Lenkentgelt.
- Da Lehrlinge, die in einem Privatauto zur Berufsschule bzw. zum Internat (mit)fahren, weder eine Dienstreise absolvieren noch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, haben sie keinen Anspruch auf Kilometergeld.