Lehrlinge: Fahrt zum Internat - Kostenersatz bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel

Laut Abschnitt 6 Punkt 65 KVArbEEI bzw. KVAngEEI sind seit 1.5.2016 Lehrlingen,

  • für die Familienbeihilfe bezogen wird,
  • die durch Vorlage des Fahrscheins nachgewiesenen Fahrtkosten
  • für wöchentlich eine Fahrt von zu Hause zur Berufsschule bzw. zum Internat und zurück
  • mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel

zu ersetzen.

Dazu stellt der FEEI klar:

  • Die Fahrt zur Berufsschule bzw. zum Internat erfolgt nicht im Auftrag des Unternehmens. Sie ist daher keine Dienstriese.
  • Für solche Fahrten gebührt folglich weder Reise- noch Lenkentgelt.
  • Da Lehrlinge, die in einem Privatauto zur Berufsschule bzw. zum Internat (mit)fahren, weder eine Dienstreise absolvieren noch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, haben sie keinen Anspruch auf Kilometergeld.