EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken

Was genau bedeutet die am 1. Juli 2016 in Kraft getretene EU-Verordnung zum Energielabel für Gastro-Kühlgeräte für die Gastronomen?

Die im Juli 2016 in Kraft getretene EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken normiert, dass nun auch auf gewerblichen Kühlgeräten das EU-Energielabel angebracht sein muss. Die Kennzeichnungspflicht betrifft jedoch nicht alle gewerblichen Kühl- und Gefrierschränke, sondern sieht einige Ausnahmen vor.

Die nicht zu kennzeichnenden Geräte sind:

  • Geräte, die an eine Zentralkühlung angeschlossen sind
  • Geräte, die für den direkten Verkauf vorgesehen sind wie etwa Flaschenkühlschränke oder offene Verkaufsregale
  • Geräte, die für die Verarbeitung von Lebensmitteln vorgesehen sind wie etwa Schockfroster oder Auftauschränke
  • Saladetten
  • Kühl-Gefrier-Kombinationen und Geräte, die für einen Einbau in Möbel vorgesehen sind
  • Geräte mit statischer Kühlung, d.h. ohne Umluft-System im Innenraum
  • Kühllagerschränke für Rollbehälter oder mit Durchreiche (Einfahr-/Durchfahrschränke)
  • Gefriertruhen

Für die Gastronomie bringt diese EU-Verordnung gewünschte Änderungen mit sich, da es den Gastronomen durch die Kennzeichnungspflicht nun möglich ist, energieeinsparende Geräte einzusetzen und schon beim Kauf darauf achten zu können. Dies hat nicht nur auf die Umwelt einen positiven Einfluss, sondern auch auf die Kosten, die durch energieeffizientere Geräte gesenkt werden können.

Die Verordnung schreibt nicht vor, dass Kühlgeräte lang- bzw. mittelfristig auszutauschen sind. Jedoch sorgt die Ökodesignverordnung dafür, dass in den Jahren 2018 und 2019 stufenweise Geräte aus den untersten Effizienzklassen nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen. Somit wird das Energielabel gemeinsam mit der Ökodesignverordnung eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Anschaffung von Neuprodukten sein. Für den Kunden kann sich der vorzeitige Austausch auch lohnen, da durch effiziente Geräte sich auch die Betriebskosten deutlich reduzieren lassen können.

Es soll nicht nur auf den Energieeffizienzklassenvergleich geschaut werden, sondern es ist auch die Klimaklasse und damit die Leistung der Geräte zu berücksichtigen. Am Label können 3 verschiedene Klimabereiche angegeben werden, bis zu denen die Geräte noch die geforderten Lagertemperaturen für Lebensmittel einhalten können. So sagt Klimaklasse 3 (max. 25°C Umgebungstemperatur) aus, dass dieses Gerät nicht für den Betrieb in heißen Großküchen geeignet ist. Bei Klimaklasse 4 können die Lagertemperaturen bis 30°C Umgebungstemperatur eingehalten werden, Geräte die am Label die Klimaklasse 5 ausgeben sind besonders für den Einsatz in Gastro-Küchen geeignet, da hier die Lebensmittel bis 40°C Umgebungstemperatur sicher lagern. Nicht unwesentlich kann auch ein Vergleich des Nutzvolumens am Label sein, da bei einer vorgegebenen Standfläche möglichst viel Lagerfläche zur Verfügung stehen soll.

In einem neuen, energieeffizienteren Kühlgerät liegt viel Einsparungspotential, wobei der Energieverbrauch von Gerät zu Gerät unterschiedlich ist und weit auseinander gehen kann. Jedoch kann durchschnittlich von einem Einsparungspotenzial von 30 bis 50 % gesprochen werden.  Wenn dies über die gesamte Lebenszeit gerechnet wird, ergibt sich pro Kühlgerät eine Einsparungen von bis zu 3.000 Euro. Da in der Gastronomie zumeist mehrere Geräte eingesetzt werden, können sich die möglichen Einsparungen zu mehreren zehntausend Euro summieren und einen Austausch der Geräte deshalb auch wirtschaftlich rechtfertigen.

Durch die in Kraft getretene EU-Verordnung haben Hersteller eine Energieeffizienzkennzeichnung auf ihren Kühl- und Gefriergeräten, die nicht von der Verordnung ausgenommen sind, anzubringen. Diese Kennzeichnung soll den Anwendern wichtige Informationen über die Effizienz und den Energieverbrauch der Kühlgeräte liefern. Neben der Typenbezeichnung und dem Firmennamen des Herstellers werden unter anderem folgende Informationen enthalten sein: Energieeffizienzklasse, jährlicher Energieverbrauch, Nutz-Volumen sowie Klimaklasse.

Mit Inkrafttreten der Verordnung wurden die Klassen A bis G festgelegt. Geräte die schlechter als G klassifiziert sind dürfen somit nicht mehr in den Handel. Zusätzlich werden ab dem 01.07.2019 die Klassen A+, A++ sowie A+++ zur Verfügung stehen. In weiterer Zukunft dürfen schrittweise Geräte mit den Klassen F-G nicht mehr verkauft werden, konkret ab 1.1.2018 keine Geräte schlechter als Energie-Effizienzklasse F, ab 1.7.2019 keine Geräte die schlechter klassifiziert sind als Klasse E.

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