Die Elektroaltgeräte-Verordnung im Detail

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Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2014) im BGBl II Nr. 193/2014 veröffentlicht

Die Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2014) wurde im BGBl II Nr. 193/2014 am 5. August 2014 herausgegeben, per 1.7. ist sie in Kraft getreten.

Die Novelle war bereits im Dezember 2013 in Begutachtung. Mit der Novelle wurde die am 24. Juli 2012 veröffentlichte Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-RL II, 2012/19/EU) in der Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt.

Die Änderungen betreffen vor allem:

  1. Geltungsbereich (§ 2)

    Übergang von einem klar definierten, geschlossenen Geltungsbereich mit 10 Sammel- und Behandlungskategorien zu einem allumfassenden, offenen Geltungsbereich mit 6 Sammel- und Behandlungskategorien und definierten Ausnahmen (Umsetzung 2018).
     
  2. 0:1 Rücknahme 

    Laut WEEE-Richtlinie sind Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von über 400m² verpflichtet, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte unentgeltlich und ohne Neukauf eines gleichwertigen Produktes zurückzunehmen.

    In Österreich wurde ein Gutachten im Auftrag der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle erstellt und dadurch der Nachweis erbracht, dass dank dem engmaschigen Netz an Sammelstellen die bestehende Sammelstruktur als ebenso wirksam einzuschätzen ist. Somit wird die Rücknahmeverpflichtung in der Elektroaltgeräteverordnung nicht vorgesehen.
     
  3. 1:1 Rücknahme

    Letztvertreiber, die private Elektroaltgeräte unentgeltlich zurücknehmen müssen (Verkaufsfläche > 150 m²), haben künftig Letztverbraucher durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokales darüber zu informieren.
     
  4. Registrierung

    Mit dem Ziel, eine europaweite Harmonisierung der Registerdaten zu erreichen, müssen künftig nicht nur die Unternehmensstammdaten, sondern auch die Steuernummer und die Marken der Geräte im Register des EDM Portals registriert werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!
     
  5. Kennzeichnung

    Die Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne bleibt bestehen.
     
  6. Visible fee

    Es ist Herstellern und Vertreibern verboten, die Entsorgungsgebühren von Altgeräten gegenüber Letztverbrauchern getrennt auszuweisen. Davor gelagerte Handelsstufen sind von diesem Verbot jedoch nicht umfasst.
     
  7. Exportrückvergütung (§ 21 a, § 21b)
    Es wird Herstellern die entrichtete Entsorgungsgebühr rückerstattet werden, wenn Elektro- und Elektronikgeräte nachweislich exportiert wurden.

    7.1 Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

    Ausländische Hersteller haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten in Österreich zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich ist. Für die Bestellung zum Bevollmächtigten müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen.

    7.2 Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

    Versandhändler, die direkt an Letztverbraucher liefern, müssen einen Bevollmächtigten im jeweiligen Empfangsland zur Erfüllung der Herstellerverpflichtungen ernennen. Durch diese Bestimmung soll die Trittbrettfahrerquote gesenkt und letztlich die Mitfinanzierung der per Internethandel in Verkehr gesetzten Geräte vermieden werden.
     
  8. Re-Use (§ 6)

    Sofern Sammelstellen nicht selbst ganze Elektroaltgeräte einer Wiederverwendung zuführen, soll es Re-Use-Betrieben künftig ermöglicht werden, zur Wiederverwendung geeignete Elektroaltgeräte an Sammelstellen auf Basis einer Vereinbarung zu erhalten. Für den Fall, dass ein Re-Use-Betrieb Elektroaltgeräte von Letztverbrauchern übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat er für diese Geräte eine Meldung an die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle zu erstatten.
     
  9. Sammelziele (§ 7a)

    Derzeit erreicht Österreich eine Pro-Kopf-Sammelleistung von rd. 9 kg pro Jahr. Künftig haben Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure und Sammler folgende Sammelziele zu erreichen: 

    ​- Bis 31.12.2015: weiterhin mindestens 4 kg Sammelmasse pro Einwohner und Jahr.
    - Ab 2016 sind mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Massen bezogen auf die letzten 3 Jahre zu erreichen (aus heutiger Sicht sind das rd. 8,5 kg).
    - Ab 2019 sind mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Massen bezogen auf die letzten 3 Jahre zu erreichen (aus heutiger Sicht rd. 12 kg), oder mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektroaltgeräte. Detaillierte Berechnungsvorgaben seitens der Europäischen Kommission sollen bis August 2015 vorgelegt werden. Bis dahin werden beide Alternativen in der Elektroaltgeräteverordnung offen gehalten.

 

Downloads

Bundesgesetzblatt 082014 (PDF, 232.8 KB)
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