2012 trat das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz (KaWeRÄG) in Kraft und brachte einige interessante Neuerungen mit sich, insbesondere folgende:
Bagatellregelung
Das Kartellrecht hatte vor der Gesetzesänderungen nur eine Bagatellausnahme vorgesehen, welche eine bestimmte Spürbarkeit nach Höhe des Marktanteils verlangt und somit (§ 2 Abs. 2 Zif. 1 KartG) Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit geringer Auswirkung – gemessen am Marktanteil – vom Kartellverbot ausgenommen hat.
Durch die Neufassung gilt diese Ausnahme nicht mehr für sogenannte „Hardcore-Kartelle“. Das bedeutet, dass besonders verpönte Verhaltensweisen wie etwa die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken, selbst bei geringen Marktanteilen kartellrechtlich verboten sind.
Ebenso angepasst wurden die Marktanteilsschwellen für Ausnahmen vom Kartellverbot (Bagatellkartell). Anstatt 5 Prozent am gesamten inländischen Markt und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 Prozent, werden nun 10 Prozent am „relevanten Markt“ bzw. 15 Prozent am jeweiligen Markt sofern beteiligte Unternehmen nicht im Wettbewerb zueinander stehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Unternehmen im Zweifelsfall beweisen müssen, dass diese Marktanteilsschwellen nicht überschritten sind.
Gemeinsame Marktbeherrscher
Das KaWeRÄG 2012 führt im neu gestalteten § 4 KartG Regelungen ein, wann mehrere Unternehmen gemeinsam ein marktbeherrschende Stellung einnehmen. So normiert der neue Abs 1a, dass zwei oder mehr Unternehmer marktbeherrschend sind, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sind.
Dem folgend wurde in Abs. 2a ein neuer Vermutungstatbestand eingeführt, demnach Unternehmen beweisen müssen, dass sie keine gemeinsame marktbeherrschende Stellung einnehmen wenn, drei oder weniger Unternehmen am relevanten Markt zusammen einen Anteil von mindestens 50 Prozent haben oder fünf oder weniger Unternehmen einen Anteil von mindestens zwei Dritteln haben.
Hausdurchsuchung
Gestärkt wurden die Rechte der Bundeswettbewerbsbehörde bei einer Hausdurchsuchung. So erhält die Behörde ein ausführlicheres Befragungsrecht und kann nunmehr für die Dauer der Hausdurchsuchung Räume versiegeln und Beweismittel beschlagnahmen. Die Möglichkeit der Unternehmen, bei Streitigkeiten ob Dokumente in den Untersuchungsgegenstand fallen, diese versiegeln zu lassen wurden auf ganz wenige Ausnahmen beschränkt (§ 12 Abs. 5).
Ebenso kann die Wettbewerbsbehörde nach der Novelle die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen per Bescheid anordnen und mit Verwaltungsstrafen vollstrecken.
Weitere Änderungen
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die Pflicht alle Entscheidungen des Kartellgerichts unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse zu veröffentlichen
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Erleichterungen für Schadenersatzklagen
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Kronzeugenprogramm
Hier finden Sie das Bundesgesetzblatt als Download.