Wichtige Änderungen in der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung

Sie sind in Smartphones, Laptops und Digitalkameras genauso enthalten wie in Akkubohrern oder E-Bikes: Lithium-Akkus, die viele Vorteile gegenüber anderen Stromspendern bieten, aber auch hitzeempfindlich sind und sensibel auf mechanische Beschädigungen reagieren. Von vielen Abfallwirtschaftsexperten wurde deshalb ein besonders sorgsamer Umgang bei der Entsorgung und Verwertung gefordert, um unkontrollierte Reaktionen zu vermeiden.

Mit der Neufassung der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung (BGBl. II Nr. 102/2017) Anfang April hat der Gesetzgeber auf diese Forderungen reagiert. Ab 1.1.2018 besteht nun die Verpflichtung zur Entnahme von bestimmten Lithiumbatterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Zuge der Sammlung.

Die Novelle tritt am 7. Oktober 2017, sechs Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung, in Kraft. Mit der Neufassung werden bisherige Regelungen an den Stand der Technik angepasst, sowie Bestimmungen zu vermehrt als Abfall anfallenden Fraktionen (neben Lithiumbatterien auch Flachbildschirme, Kühlgeräte mit Kohlenwasserstoffen als Kühl- oder Treibmittel sowie Photovoltaikmodule) aufgenommen. Weiters werden – in Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe des „Maßnahmenprogramms des Bundes und der Länder nach dem Klimaschutzgesetz zur Erreichung des Treibhausgasziels bis 2020“ – Anforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, geschaffen.