Salpetersäure: Handlungsempfehlungen

Wie Unternehmen vorgehen können, wenn gemäß der CLP Verordnung, Stoffe zu Giften umgestuft werden.

Aufgrund der REACH Registrierung werden unter Umständen  Eigenschaften von Stoffen entdeckt, die zu einer Neueinstufung (Selbsteinstufung) des Stoffes in eine höhere Gefahrenkategorie nach CLP[1] führen und somit wesentliche Änderungen in Rechtsmaterien wie Chemikalienrecht (REACH, ChemG), Konsumentenschutz, Arbeitnehmerschutz, Transport, Biozide und Pflanzenschutzmittel und Kosmetika hervorrufen.

Aktuell wurde die Salpetersäure in bestimmten höheren Konzentrationen als akut toxisch (inhalativ) in die Kategorie 3 neu eingestuft. Das bedeutet, dass sie unter den Giftbegriff gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 fällt. Daraus ergeben sich nun einige wesentliche Konsequenzen und Handlungsempfehlungen.

Giftrecht:

Zur Abgabe oder zum Erwerb von Giften berechtigte sind in § 41 ChemG aufgelistet (berechtigte Gewerbetreibende und Apotheker, unter anderen). Zur Gewerbeberechtigung siehe §§ 104 und 116 GewO. Falls man nicht nach § 41 ChemG berechtigt ist, kann man bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Giftbezugsbescheinigung ansuchen. Dafür muss man die Voraussetzungen für eine Giftbezugsbescheinigung gem. § 41a ChemG iVm § 4 GiftV erfüllen. Generell erfolgt dies durch Nachweis einer fachlich entsprechenden Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift.

Arbeitnehmerschutz:

Es wird empfohlen, bestehende Arbeitsstättenkennzeichnungen, Gefahrstoffevaluierungen und Betriebsanweisungen im Rahmen des Risikomanagements nach einer Neueinstufung zu überprüfen.

Berufsrecht:

Die Abgabe von Giften ist gemäß § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe und erfordert eine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbe darf erst nach rechtskräftigem positivem Bescheid ausgeübt werden.

Betriebsanlagenrecht:

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Betriebsanlagengenehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Welche Anlagen sind davon betroffen? Alle, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise,  Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte schutzwürdige Interessen gemäß § 74 Abs 2 GewO zu beeinträchtigen.

Handlungsempfehlung:

  1. Prüfen Sie, ob Sie gem. § 41 zur Abgabe oder zum Erwerb von Giften berechtigt sind (berechtigte Gewerbetreibende oder Apotheken).
  2. Wenn Sie Gifte gemäß § 35 abgeben wollen benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung gem. §§ 104 oder 116 GewO.
  3. Wenn Sie Gifte gem. § 35 erwerben wollen, prüfen Sie, ob Sie gem. § 41 (3) ChemG berechtigt sind. Falls nicht, suchen Sie unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Giftbezugsbescheinigung gem. § 41a ChemG an, und das unabhängig davon, ob Sie die Voraussetzungen bereits erfüllen (zB einen Sachkundekurs absolviert haben).
  4. Prüfen Sie, ob Sie oder eine geeignete Person in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für eine Giftbezugsbescheinigung gem. § 41a ChemG iVm § 4 GiftV erfüllen zB durch Nachweis einer fachlich entsprechenden Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift oder durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Abschluss einer geeigneten schulischen, universitären oder qualifiziert berufsspezifischen Ausbildung [5] und absolvieren Sie bei Bedarf einen Sachkundekurs/Erste-Hilfe-Kurs.
  5. Reichen Sie fehlende Unterlagen für die Giftbezugsbescheinigung nach.
  6. Beginnen Sie unverzüglich Aufzeichnungen gem. § 43 ChemG zu führen.
  7. Melden Sie einen Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich gem. § 48 ChemG.

Mehr Information finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/umwelt-energie/handlungsempfehlung-bei-umstufung-zu-giften.html

 

[1] EU-Verordnung EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures); Mehr dazu im CLP-Leitfaden