Lehrlinge haben einen kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der gesamten Berufsschul-Internatskosten (Unterkunft und Verpflegung) durch den Lehrberechtigten. Auch die Kosten eines Ersatzquartiers (z.B. bei Platzmangel im Berufsschulheim) sind bis zur Höhe der Internatskosten zu ersetzen.
Neu ist, dass Lehrberechtigte bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ihres Bundeslandes unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Lehrganges die Erstattung dieser Kosten beantragen können.