Seit 1.1.2018 gelten die Kündigungsfristen und -termine des Angestelltengesetzes auch für Angestellte mit einem geringen Beschäftigungsausmaß. § 20 Abs. 1 AngG lautet nun:
"Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden."