Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Betriebsratsrechte

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Betriebsratsrechte

In den letzten Wochen wurden die Arbeitsrechtsexperten des FEEI vermehrt mit Anfragen von Unternehmen zur DSGVO und Forderungen von Betriebsräten nach umfassenden Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz konfrontiert.

Ausgangspunkt sind § 96 und § 96a ArbVG sowie die DSGVO. Die bereits seit langem bestehenden Bestimmungen des ArbVG haben bisher wenig Konfliktstoff in den Betrieben geboten. Nun versuchen die Gewerkschaften, die DSGVO dazu zu nutzen, die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrates zu jeglicher Art der Verarbeitung, Verknüpfung, dem  Zugang, der Verwaltung und Löschung von Daten massiv zu erweitern.

Dazu werden Seminare für Betriebsräte veranstaltet, in denen die neuen Regelungen der DSGVO extrem restriktiv ausgelegt werden. Es wird auch eine über elf Seiten lange Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 96a ArbVG verteilt, die als Rahmen-BV nur die Grundzüge regelt und z.B. eine paritätisch besetzte betriebliche Datenschutzkommission vorsieht. Daneben soll für jede einzelne Anwendung eine Zusatz-BV abgeschlossen werden (z.B. für Personalverwaltung, Zeiterfassung, Zutrittskontrolle). Die Betriebsräte wollen jedwede Datennutzung im Sinne der DSGVO prüfen und dokumentieren. Allein der Aufwand für die Erstellung dieser BVs würde in vielen Betrieben sowohl die EDV- als auch die HR-Abteilungen viele Monate lang nahezu vollständig in Anspruch nehmen.

In einigen Betrieben haben Betriebsräte bereits nach Mustern formulierte diesbezügliche massive Forderungen an die Geschäftsleitung gerichtet, und zwar unter Hinweis auf die Strafdrohungen der DSGVO von bis zu 4% des Weltumsatzes oder bis zu 20 Mio EUR.

Die Sparte Industrie in der WKO arbeitet an einer an den tatsächlich notwendigen Bestimmungen des ArbVG und der DSGVO orientierten schlanken Musterbetriebsvereinbarung. Auch wurde ein Experte mit einem Gutachten beauftragt, der beurteilen soll, ob die Strafdrohungen nach dem ArbVG oder jene nach der DSGVO zutreffen. Sobald beides vorliegt, informiert der FEEI die Mitgliedsbetriebe.

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