Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung wurde am 16.4.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 80/2015 kundgemacht. Diese trat am 17. April 2015 in Kraft.
Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung wurde am 16.4.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 80/2015 kundgemacht.
Diese trat am 17. April 2015 in Kraft.
Wie berichtet schafft die Verordnung Rechtssicherheit, ob bzw. ob nicht eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt wird. Ab Inkrafttreten der Verordnung benötigen nachfolgende Betriebsanlagen keine gewerberechtliche Genehmigung:
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche bis 200m² (z.B. Uhren- und Schmuckhandel, Textilhandel, Papierhandel und Blumenhandel)
- Bürobetriebe (z.B. Versicherungsdienstleister, Immobilienmakler, Ingenieurbüros, Reisebüros, Verwalter, Bauträger, Buchhalter, IT-Dienstleister, Unternehmensberater, Werbeagenturen und Werbegrafikstudios)
- Lager in geschlossenen Gebäuden mit einer Betriebsfläche bis zu 600m²
- Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe (Inklusive Piercing-, Tattoo- und Nagelstudios)
- Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe
- Fotografenbetriebe
Laut Information von Doz Stephan Schwarzer dazu hat man sich noch für Erweiterungen des Anwendungsbereiches eingesetzt. Diesem Wunsch wurde zwar nicht entsprochen, die Verordnung kann aber auch für die nicht angeführten Anlagen als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungspflicht dienen. Dies wurde anerkannt.
Anstrengungen, die mehr als ein Jahrzehnt in Anspruch genommen haben, kommen hiermit zum positiven Abschluss. Doz Stephan Schwarzer ersucht um Berichterstattung in den Landeskammerzeitungen und sonstigen geeigneten Medien.