Hinweise zum Vollzug des Arbeitszeitrechts durch Arbeitsinspektion

  • Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 17 Wochen durchschnittlich höchstens 48 Wochenstunden erreichen. Die AI kontrollieren (neben Einhaltung der Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit) nun auch diese Durchschnitts-Höchstgrenze wobei sie darauf achten, dass es einen fixen Zeitpunkt für den Beginn des Durchrechnungszeitraumes gibt.
  • [Anmerkung: Dem Arbeitszeitgesetz ist nicht entnehmbar, dass der Durchrechnungszeitraum einen fixen Beginnzeitpunkt hat.]
  • Bei Kontrollen der Höchstarbeitszeiten werden die AI die AG vorbeugend darüber beraten, dass AN nicht zur Leistung von Überstunden über eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus gezwungen werden dürfen, sondern die AN diese jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen dürfen. So soll es für die Praxis auch klarer werden, dass es  einen Unterschied zwischen Anordnung der 9.,10. Stunde und Anordnung der 11.,12. Stunde gibt.
  • Die AI werden bei Einsicht in Unterlagen auf allfällige „Generalklauseln“ achten, mit denen AN  generell ihre „freiwillige“ Zustimmung zum 12-Stunden-Tag erklären oder generell auf ihr Ablehnungsrecht verzichten. Sollten solche Klauseln (bspw in Dienstplan-Mustern) gefunden werden, wird der AG über die Unzulässigkeit und Unwirksamkeit solcher Klauseln informiert (wobei klar ist, dass Aufforderungen an AG nur wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erstattet werden dürfen, und bei der Verletzung der „Freiwilligkeit“ keine solche Übertretung vorliegt. Dh es kann iZm dem Thema Freiwilligkeit weder Aufforderungen noch Anzeigen durch AI geben).
  • Somit werden AN, die sich direkt dem AI anvertrauen, dass ihr Ablehnungsrecht missachtet wird oder sie im Vorhinein auf ihr Ablehnungsrecht verzichten mussten, an die Arbeiterkammer verwiesen.