Der VwGH hat sich der OGH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Berechnung der Überstundenvergütung die Anwendung eines günstigeren kollektivvertraglichen Teilers (143 statt 167) den Ausschluss von Zulagen und Zuschlägen aus der Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag rechtfertigen kann.
Damit bestätigen beide Höchstgerichte nunmehr einheitlich sowohl für den Bereich des Arbeitsrechtes als auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes die Rechtmäßigkeit der Überstundenvergütungs-Regelung im Kollektivvertrag der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie.
Aufgrund der ähnlichen Rechtslage gilt dies auch für die Kollektivverträge der Elektro- und Elektronikindustrie.