Vergaberechtsreformgesetz 2017

Mitte Februar wurde der lang erwartete Entwurf des Vergaberechtsreformgesetzes 2017 veröffentlicht. Dieses beinhaltet neben der ausstehenden Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien die Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechungen und die Verstärkung des Qualitätswettbewerbs sowie die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping.
 
Aus unserer Sicht ist zum jetzigen Zeitpunkt zu kritisieren, dass trotz interessanter Ansätze wie der Innovationspartnerschaft, der Beachtung von Lebenszykluskosten oder einer teilweisen Stärkung des Bestbieterverfahrens die Novelle in der vorliegenden Fassung nicht dazu beitragen kann, die in unserer Wifo-Studie festgestellten Schwächen des Vergabesystems vollständig zu beseitigen.
 
Eine Stärkung lokaler Wertschöpfung lässt sich aus der momentanen Formulierung nicht ableiten. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, warum für gewisse, namentlich genannte Branchen das Bestbieterprinzip besonders hervorgehoben wird, für andere Branchen wie die unsere jedoch nicht. 

Die wesentlichen Punkte die in unserer Stellungnahme (rechts zum Download) angesprochen werden sind:

  • Die Ausweitung des Bestbieterverfahrens

Der neue § 91 insb. Abs. 5 sieht nun für einige Vergabeverfahren und einige Branchen, die verpflichtende Vergabe an das „technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot“ vor. Aus unserer Sicht geht diese Verpflichtung nicht weit genug und es ist nicht zu nachzuvollziehen, wieso die Baubranche (ab 1 Mio.) und die Reinigungs- und Bewachungsdienstleistungsbranche hier gegenüber unser Branche bevorzugt werden soll.

 

  • Die „Einführung des Kostenmodells“ und die damit einhergehende Definition der Berechnung der Lebenszykluskosten §91 (7) Z1 & §92

Während es auf den ersten Blick als sehr positiv zu werten ist, das die Berechnung der Lebenszykluskosten im Gesetz Niederschlag gefunden hat, stellt sich die Frage ob die dem Ausschreiber offengelassene Wahl, Zuschlag dem Bestbieter oder dem laut Kostenmodell (Lebenszykluskosten) billigsten, nicht das Bestbieterverfahren als Ganzes konterkariert. Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten ist eine langjährige Forderung des FEEI, doch befürchten wir, dass es in dieser Form ein Billigstbieterverfahren durch die Hintertür anbieten kann.

 

  • Die Innovationspartnerschaft (insb. 3. Unterabschnitt ab §118)

Die Einführung des neuen Vergabeverfahrens der „Innovationspartnerschaft“ wird von uns begrüßt und scheint unserer Branche sehr entgegen zu kommen. Wir sind hier sehr an Ihrer Einschätzung interessiert ob die vorliegende Ausgestaltung für Sie ausreichend erscheint und wie Sie das Potenzial dieses neuen Vergabeverfahrens einschätzen.

 

  • Feigenblattproblematik

Die vom WIFO, in unserem Auftrag, festgestellte Problematik der Feigenblattkriterien wird aus unserer Sicht im gesamten Entwurf nicht thematisiert. Da allerdings die Wirkung des Bestbieterverfahrens nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn eine ausgewogene Gewichtung von Preis und Qualitätskriterien angewandt wird, fehlt uns hier eine dementsprechende Regelung.

 

Die zu konsultierenden Unterlagen und eine Vergleichsversion des neuen Bundesvergabegesetzes mit dem alten BVergG finden Sie rechts zum Download.