Die EU-Kommission hat in ihrer Roadmap im 4. Quartal 2019 angekündigt, im Rahmen einer ersten Konsultationsrunde zur Reform des vertikalen Vertriebsregimes einen Fragebogen zu veröffentlichen.
Die Konsultation und der Fragebogen sind unter https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-5068981/public-consultation_de abrufbar. Eine Teilnahme an der Umfrage ist erst nach Eintragung in das EU Transparenz Register möglich.
Nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken, nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen.
Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV erstreckt sich unter anderem auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, und in denen geregelt wird, zu welchen Bedingungen die beteiligten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können (sogenannte „vertikale Vereinbarungen"). Durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission (sog. ,,vertikale Gruppenfreistellungsverordnung") sollen vertikale Vereinbarungen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen, von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden.
Im Oktober 2018 wurde eine Evaluierung der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung eingeleitet, um Erkenntnisse über die Funktionsweise der Verordnung und der Leitlinien zu gewinnen und der Kommission eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie die Texte auslaufen lassen, verlängern oder überarbeiten sollte. Diese öffentliche Konsultation im Rahmen der Evaluierung dient der Sammlung von Informationen und Stellungnahmen von Interessenträgern.
Wir ersuchen Sie selbst an der Befragung teilzunehmen und sind dankbar über Input um unsere eigene Beantwortung des Fragebogens zu erleichtern, an schnurer@feei.at bis 22.04.2019