Der richtige Umgang mit Li-Batterien

Wie muss bei Lagerung mit Lithium Batterien umgegangen werden und was passiert bei Beschädigungen? Welche rechtlichen Bestimmungen sind diesbezüglich einzuhalten?

Wenn es um die Lagerung und Behandlung von Li-Batterien Abfällen geht, ist die Abfallbehandlungspflichten-Verordnung zu beachten, die am 7. Oktober 2017 in Kraft getreten ist. Ziel der Verordnung ist die Festlegung von Mindestanforderungen und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.

Die Verordnung unterscheidet kleine und große Li-Batterien. Von großen Li-Batterien spricht man, wenn:

  • Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 20 Wattstunden ausgestattet sind.
  • Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 100 Wattstunden ausgestattet sind.
  • Lithium-Metall-Zellen eine Menge von jeweils mehr als 1 g Lithium besitzen.
  • Lithium-Metall-Batterien in einer Gesamtmenge jeweils mehr als 2 g Lithium besitzen.

Wie dürfen Li-Batterien gesammelt werden?

  1. Kleine Li-Batterien dürfen mit anderen Gerätebatterien gemischt gesammelt werden. Die Sammlung kann im Kunststofffass erfolgen, hierfür sind keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Es wird empfohlen, die Pole für alle Batteriegrößen abzukleben.
  2. Große Li-Batterien müssen getrennt gesammelt werden,  in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden (im Li-Metallgebinde mit Inlay) unter Berücksichtigung des Brandschutzes.
  3. Beschädigte Li-Batterien müssen getrennt gesammelt werden, in hierfür geeigneten, spezifisch gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden (Li-Metallgebinde mit Inlay) unter Berücksichtigung des Brandschutzes. Des Weiteren ist zu beachten, dass jeder Akku in einen Kunststoffbeutel (Wandstärke > 150 µm) verpackt werden muss.
  4. Elektroaltgeräte mit großen Li-Batterien müssen ebenfalls getrennt gesammelt werden. Ab 1.1.2018 müssen die Li-Batterien verpflichtend aus den Geräten entnommen werden (soweit dies problemlos möglich ist). Sollte eine Trennung von Li-Batterie und Gerät nicht  möglich sein, so ist das gesamte Gerät separat von den anderen EAG (ohne Li-Batterien) zu sammeln.
  5. Für beschädigte und große Li-Batterien müssen geeignete Gebinde vorgesehen werden Batterien (z.B. Metallfass 60L mit Entlüftungseinrichtung).

Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gelten jedenfalls auch für Lithiumbatterien,  die sortenrein oder im Gemisch mit anderen Batterien gelagert werden, wenn der Anteil an Lithiumbatterien in diesem Gemisch 10% beträgt oder übersteigt (Empfohlen werden maximal 4% Li-Batterie-Anteil) welche im Rahmen von Rückrufaktionen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen, übernommen werden oder die einzeln übernommen werden und offensichtlich defekt oder beschädigt sind.

Bildnachweis: Land Salzburg
Bildnachweis: Land Salzburg

Elektroaltgeräte mit Li-Batterien:

Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen oder Brand- oder Explosionsgefahren nach sich ziehen können, vermieden werden.

Bei der Lagerung von Batterien sind folgende allgemeine Anforderungen einzuhalten

  1. Schutz gegen Witterungseinflüsse;
  2. Schutz vor mechanischer Belastung, ausgenommen bei der Lagerung im Zuge der Behandlung;
  3. Lagerung außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen, Gemischen, Sachen und Abfällen, von denen Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen können oder die im Brand- oder Explosionsfall ein zusätzliches Gefährdungspotenzial aufweisen.

Lagerung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen

Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sind auch im Zuge der Übernahme für Li-Batterien (>500g) und beschädigte Li-Batterien aller Größen zu treffen:

  1. In einem feuerfesten Metallgebinde; nicht luftdicht; umschlossen mit Vermiculite.
  2. Im Außenbereich geschützt vor Regen und Sonneneinstrahlung.
  3. Nur kleine Lagermengen.
  4. Abkleben der Pole aller Batterien bzw. allfälliger loser Drähte bzw. Lötfahnen oder in Plastiksackerl.
  5. Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien  (Empfehlung 2,5m).
  6. Fehlwürfe leitender Teile und Entnahme/Diebstahl verhindern.

Erkennungsmerkmale für defekte oder beschädigte Lithiumbatterien

  • Beschädigtes oder in erheblichem Maße verformtes Gehäuse.
  • Verfärbungen an Metallteilen der Batterie.
  • Schmelzstellen am Kunststoffgehäuse (Sengspuren).
  • Erwärmung der Batterie in abgeschaltetem Zustand.
  • Auslaufen der Batterie (undichte Batterien) oder Batterien mit Gasaustritt.
  • Druckentlastungseinrichtungen ausgelöst (bei Batterien mit Druckentlastungseinrichtungen).
  • Durch das Batteriemanagementsystem (BMS) als defekt identifizierte Zellen (Batterien).
  • Vom Hersteller als fehlerhaft identifizierte Batterien (Sicherheitsgründe, z.B. bei Rückrufaktionen).
  • Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.

Neue Sammelbehälter:  „Li-Sicherheitsgebinde“

60 L Metallfässer sind mit einem Inlay-Kunststoffsack auszulegen und zwischen den Akkus zur Verhinderung von Bewegungen während des Transportes mit Vermiculite auszufüllen. Der Deckel und Spannring darf nur kurz beim Befüllen geöffnet werden.  Ansonsten müssen Deckel und Spannring immer geschlossen bleiben. Die Fässer werden mit einem Inlay-Kunststoffsack und halb voll mit Vermiculite ausgeliefert, das in ein Gebinde neben dem Fass zu entleeren ist und mit der Befüllung Schicht für Schicht zwischen die Li-Batterien zu geben ist. Der Boden des Inlaysacks im Fass muss zunächst mit Vermiculite bedeckt werden.