Feuerlöscher und Stehleitern

Feuerlöscher

Feuerlöscher mit Kohlendioxid

Tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel dürfen in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen NICHT verwendet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dazu vier wesentliche Punkte in seinem Erlass dokumentiert:

 

  • Bei Räumen mit geringer Bodenfläche sind die Kriterien „klein“, „eng“ und „schlecht lüftbar“ aus physikalischen Gründen nicht unabhängig. Sie müssen daher immer relativ zur Löschmittelmenge betrachtet werden.
  • Bei einem Löscheinsatz werden rasch  CO2-Volumen freigesetzt. In Räumen mit geringem Raumvolumen reicht die natürliche und auch mechanische Lüftung nicht aus oder ist nicht möglich.
  • Ein völliges Entleeren des Feuerlöschers ist die Grundlage für die Beurteilung.
  • 5 Vol-% darf die Konzentration von CO2 in der Raumluft nicht übersteigen.
  • Erst nach der Freimessung darf der Raum nach dem Löscheinsatz betreten werden.
    (Quelle: GZ: BMASK-461.304/0021-VII/A/2/2014)

Modellrechnungen finden Sie im Erlass unter Downloads.

Stehleitern

Es gibt einen neuen Erlass des Zentralarbeitsinspektorates betreffend beidseitig begehbare Stehleitern, es ist verboten, mit der Leiter zu "gehen".

  • Leitern sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Nur bei funktionsfähiger Spreizsicherung ist die Standsicherheit gegeben.
  • Arbeitsmittel dürfen nicht ohne die für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
    (Quelle: GZ: BMASK-461.305/0001-VII/A/2/2014)

Downloads

Erlass Feuerlöschgeräte (PDF, 177.59 KB)
Erlass Stehleitern (PDF, 163.55 KB)
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