Energieeffizienzaufschlag: Informationen zu Stromlieferverträgen

Müssen Unternehmen einseitige Preiserhöhungen der Stromlieferanten wegen Kostenbelastungen durch das Bundes-Energieeffizienzgesetz (auch als Energieeffizienzzuschlag bezeichnet) akzeptieren? Nein, so der FEEI. Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Marktkonforme Abbildung von Mehrkosten erlaubtGenerell ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn Lieferanten bei künftigen Abschlüssen Mehrkosten in ihren Preisen abbilden. Dabei wird jedoch im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Mehrkosten marktkonform auf das unbedingt notwendige Ausmaß begrenzt werden und Möglichkeiten der Minimierung der Mehrkosten - auch zum Vorteil der Kunden - genutzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Strombereich regulierungsbedingten Mehrkosten Minderkosten durch gesunkene Großhandelspreise gegenüberstehen.
     
  • Preisänderungen nur im Konsens. Der Preis ist wesentlicher Bestandteil des Vertragsinhalts bei Lieferverträgen. Wie der Vertrag selbst kann auch der Preis nur im Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Kunden, Preiserhöhungswünschen eines Lieferanten zuzustimmen. Beruft sich ein Lieferant auf eine Preisanpassungsklausel in den AGB, ist zu prüfen, ob diese tatbestandsmäßig zutrifft und ob sie in dieser Form zulässig ist.
     
  • EEffG verpflichtet nur LieferantenDie unternehmensbezogenen Einsparverpflichtungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes treffen nur die Lieferanten. Einsparverpflichtungen der energieverbrauchenden Betriebe waren in einem Vorentwurf vorgesehen, der nicht Gesetz wurde. Die Lieferanten müssen für 0,6% der im Vorjahr an inländische Endkunden gelieferten Energie anrechenbare Einsparungen vorweisen. Tun sie das nicht, so müssen sie pro Kilowattstunde, die ihnen auf ihr Einsparziel fehlt, 20 Eurocent an den Bund abführen (Ausgleichszahlung).
     
  • Gegenteilige Darstellungen unzutreffend. Allfällige Darstellungen, denen zufolge das Bundes-Energieeffizienzgesetz Energieverbraucher zu Einsparungen verpflichte, sind unzutreffend.
     
  • Mehrkosten können auch niedriger ausfallenEs liegt am Energielieferanten, ob und, wenn ja, wie er Einsparungen organisiert und zu welchem Preis ihm das gelingt. Dass er für das gesamte Einsparungsvolumen, zu dem er gesetzlich verpflichtet ist, 20 Eurocent pro Kilowattstunde zahlt, ist der „Worst Case“. Es wird möglicherweise Lieferanten geben, die ihre Kosten wesentlich günstiger gestalten können, etwa solche, die mit Betrieben kooperieren, die ihre Einsparergebnisse zu geringeren Preisen abtreten.  Eine starre Weiterverrechnung der potenziell möglichen Ausgleichskosten an Endkunden erscheint daher vorab nicht gerechtfertigt.
     
  • Unnötige Hindernisse beim Handling von Energieeinsparungen vermeidenAktuell fehlen noch praktikable Anleitungen, wie Energieeinspareinheiten erzeugt und übertragen werden können. Wir werden uns beim Wirtschaftsministerium darum bemühen, dass das Handling der Einspareinheiten so einfach und risikolos wie möglich gestaltet wird. Es wird sich erst im Lauf der nächsten Wochen zeigen, ob es gelingt, unzumutbare Kosten und Risiken in diesem Zusammenhang zu vermeiden, und sich tatsächlich ein ausreichendes Angebot an Effizienzeinheiten entwickelt.
     
  • Suche nach alternativen LieferantenDem Kunden steht grundsätzlich anheim, nach Lieferanten zu suchen, die die Kostenüberwälzung günstiger gestalten oder darauf – zB im Hinblick auf gesunkene Großhandelspreise – verzichten. Bei künftigen Preisvergleichen ist darauf zu achten, welcher Gesamtpreis sich aus reinem Energiepreis und einem allfälligen Energieeffizienzzuschlag ergibt.
     
  • Vorweg-Übertragung von Einsparerfolgen. Bei allfälligen Forderungen eines Lieferanten an einen Kunden, sich vorweg dazu zu verpflichten, gewisse künftige Einsparerfolge an den Energielieferanten abzutreten, ist Folgendes zu bedenken. Zum Einen kann der Wert der Einsparungen beträchtlich sein und ist im Vorhinein mitunter schwer abzuschätzen. Zum Anderen kann eine derartige Klausel bewirken, dass zur Verfügung stehende staatliche Förderungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können, soweit solche Förderungen das Entstehen anrechenbarer Energieeffizienzeinheiten verhindern.
     
  • Übertragung von VerwaltungsstrafenKritisch würden wir auch die allfällige Forderung sehen, dass Kunden Verwaltungsstrafen eines Lieferanten anteilig bezahlen sollen (mögliche Sittenwidrigkeit). 
     
  • Besondere Situation bei kleinen Lieferanten: Dass Einsparoptionen „links liegen gelassen“ werden und vorrangig die Variante Ausgleichszahlung angepeilt wird, erscheint am ehesten bei kleinen Lieferanten nachvollziehbar, bei denen der administrative Mehraufwand der Beschaffung und Verwaltung von Energieeinspareinheiten in Relation zum Umsatz à priori sehr ungünstig ist und mögliche Kostenersparnisse durch Nutzung anrechenbarer Effizienzmaßnahmen dahinter  zurückbleiben.

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