Wie effizient ist das Energieeffizienzgesetz? Der FEEI gibt Antworten.

Fragezeichen

„Für Großunternehmen, die kein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen können, ist ein verpflichtendes Energieaudit zumindest alle vier Jahre vorgeschrieben. Wie finde ich auf die Schnelle externe Auditoren?“

FEEI: Das BMWFW hat ein eigenes Register mit derzeit rund 150 befugten Auditoren eingerichtet, das laufend ergänzt wird. Es ist auf der Homepage des Ministeriums als Download abrufbar: www.bmwfw.gv.at. Auch vor dem Inkrafttreten des EEffG per 1. Jänner 2015 durchgeführte Audits sind zulässig.

„Großunternehmen ist man per definitionem ab 250 Mitarbeitern (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ). Wie werden Leasing- Arbeitskräfte gerechnet?“

FEEI: Leiharbeiter sind jenem Unternehmen zuzurechnen, bei dem sie auch faktisch arbeiten. 

„Energieeffizienz-Zertifikate sollen gehandelt werden können. Es zeichnet sich ab, dass einzelne Akteure Einspareinheiten zu Schleuderpreisen anbieten werden. War das im Sinne des Gesetzgebers?“

FEEI: Der Handel mit Zertifikaten ist ein effizienzsteigerndes Mittel. Das ist grundsätzlich positiv zu sehen. Mehrere Handelsplattformen sind bereits aktiv: zum Beispiel i-Invest (i-invest.at) und One Two Energy (onetwoenergy.at). Sie werden einen wesentlichen Beitrag leisten, damit sich Angebot und Nachfrage nach Energieeffizienzzertifikaten finden. Dadurch sollte aus unserer Sicht – wenn sich das System eingespielt hat – der daraus resultierende Marktpreis deutlich niedriger sein als die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen. Dennoch ist es wichtig, dass der Preis eine ausreichende Höhe hat, da ansonsten keine Anreize bestehen, in effiziente Technologien zu investieren. Die Elektro- und Elektronikindustrie unternimmt große Anstrengungen, um einerseits ihre Produktionsprozesse und andererseits ihre Produkte energieeffizient zu gestalten und investiert dafür in Forschung und Entwicklung. Dadurch leisten auch unsere Mitglieder einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz. Unser wichtigstes Anliegen im Hinblick auf das Gesetz ist es daher, dass effiziente Technologien der EEI als Effizienzmaßnahmen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden.

„Wenn ich eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage in meinem Unternehmen installiere – wird mir das dann angerechnet?“

FEEI: Prinzipiell ja. Photovoltaik und Solarthermie verrin-gern die aus dem Netz zugekaufte Energiemenge und werden als Maßnahme anerkannt. Allerdings schließen für die Errichtung der Anlagen bezogene Förderungen, etwa durch den Klima- und Energiefonds, die Anrechenbarkeit aus.

„Sind Kostenüberwälzungen von Energieversorgungsunternehmen (EVUs) auf den Kunden zulässig?“

FEEI: Die Energielieferanten dürfen Kosten, die ihnen durch das EEffG entstehen, nicht nach Belieben auf ihre Kunden abwälzen – das bestätigt ein entsprechendes Rechtsgutachten des Wirtschaftsrechts-Experten Heinz Krejci, welches im Auftrag der WKO erstellt wurde. EVUs sind der Primärverpflichtete im Sinne des Gesetzes. Es sieht danach aus, dass sie nun die Kosten für Effizienzmaßnahmen auf ihre Kunden überwälzen könnten und das Gesetz für sie zu einer lukrativen Einkommensquelle wird.

„Gibt es Ausnahmebestimmungen, wenn mein Unternehmen lediglich den Vertrieb und nicht die Produktion etc. von Waren übernimmt?“

FEEI: Es zählen alleine die Zahl der Beschäftigten, die Bilanzsumme sowie der Jahresumsatz, um eine Verpflichtung aus dem Gesetz abzuleiten.

„Ist die intelligente Steuerung von Beleuchtung als Energieeffizienzmaßnahme zu sehen?“

FEEI: Aus unserer Sicht ist intelligente Steuerung eine Technologie, die die Energieeffizienz von Beleuchtung wesentlich verbessern kann und dadurch dem Nutzer beim Stromsparen hilft. Es muss ja beispielsweise kein Licht leuchten, wenn niemand im Raum ist. Wir setzen uns dafür ein, dass intelligente Steuerung als Effizienzmaßnahme im Sinne des Gesetzes anerkannt wird. Derzeit werden zumindest Maßnahmen im Methodendokument im Bereich Lichtsteuerung für die Endenergieeinsparung für effiziente Beleuchtung in Bürogebäuden mitberücksichtigt.

„Welche Nachweise müssen konkret beim internen Energieaudit (für die Erfüllung des EEffG) eingereicht bzw. vorgelegt werden (für ein Großunternehmen). Gibt es dazu spezielle Formulare, Inhaltsverzeichnis bzw. Formblätter?“

FEEI: Das Energieaudit muss eine bestimmte Mindestqualität erfüllen. So sind zum Beispiel die Vorgaben der EN -16247 Teil 1 und weitere Kriterien, die im Anhang III des Gesetzes beschrieben sind, einzuhalten. Jedenfalls müssen Energieaudits detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten und Informationen über potenzielle Einsparungen liefern. Die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse sind unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.

„Bei der Registrierung kann nur ein Energieauditor benannt werden; wie wird das in der Praxis funktionieren, wenn sich drei die Aufgabe teilen? Trägt der Benannte die Gesamtverantwortung bzw. wie haben wir uns intern zu organisieren?“

FEEI: Im Falle, dass ein Unternehmen mehrere Energieauditoren beschäftigt, müssen sich alle Energieauditoren einzeln registrieren. In Folge trägt auch jeder einzeln die Verantwortung.

„Wieweit sind bei den Energieaudits die Transporte zu berücksichtigen, wenn sämtliche Warenbewegungen mit externen Speditionen durchgeführt werden und die Dienstfahrzeuge mit Voll-Leasingverträgen versehen sind? Wieweit muss auch der Energieeinsatz der Mitarbeiter für Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück in die Erhebung berücksichtigt werden?“

FEEI: Ist der Transport vollkommen ausgelagert an ein selbstständiges Unternehmen, so ist er nicht zu berücksichtigen. Ansonsten sind energierelevante Kriterien für die Trans- portleistung zu erheben. Das sind beispielsweise Energie- und CO2-relevante Punkte bei der Vergabe von Transportleistungen. Es sind grundsätzlich sämtliche Fahrzeuge mit Angabe von Alter und technischen Hauptmerkmalen (z.B. höchstzulässiges Gesamtgewicht, Normverbrauch, Kraftstoffart, bei Lkws zusätzlich: Euroklasse und Motorgröße) zu berücksichtigen. Energieeffizientes Dienstreisemanagement sowie Mitarbeitermobilitätsmanagement sind auch durch das Audit abzubilden. Rein private Fahrten werden beim Energieaudit des Unternehmens nicht berücksichtigt.