So sehen wir das Emissionszertifikategesetz

Im Anhang finden Sie die Begutachtungsdokumente zur Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 gemäß EU-VO Nr. 421/2014 („ETS-Luftfahrt“) sowie zur Behebung einiger weiterer Umsetzungsmängel auch in Bezug auf ETS-Anlagen

Hier noch eine kurze Vorbegutachtung und Einschätzung seitens der WKÖ:

Die EZG-Änderung dient primär der Umsetzung bzw. Anwendung der Beschlussinhalte der EU-VO Nr. 421/2014 (vom 16. April 2014). Diese EU-VO (ursprünglich vorgeschlagen als Richtlinie) ändert die EU-Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG bezüglich der Luftfahrt im ETS mit der Kernbestimmung, die sogenannte Stop-the-clock-Regelung bis 2016 zu verlängern. Zusätzlich sind einige Bestimmungen der EZG-Novelle von Bedeutung für Anlagen bzw. für beide Gruppen, also Anlagenbetreiber und Luftfahrtunternehmen.

Der sogenannte „Stop-the-clock“-Beschluss 377/2013/EU sollte 2012-Flüge zwischen der EU und Drittstaaten aus dem ETS heraushalten. Dies mit dem Zweck, auf internationaler Luftfahrtebene – der International Civil Aviation Organization (ICAO) – eine Einigung über ein weltweites Treibhausgasregime für die Luftfahrt zu ermöglichen. 

Die ICAO hat in ihren Beschlüssen im Herbst 2013 zwar kein Regime vorgeschlagen, aber eines für 2016 (das ab 2020 gelten soll) angekündigt. Daher ging es um ein ausgewogenes Signal der EU an die mächtigen Drittstaaten (China, Indien, Russland, USA, Naher Osten u.a.), die eine volle EU-ETS-Anwendung auf internationale Flüge zwischen der EU und dem Rest der Welt massiv bekämpft haben. Im Raum standen sogar Retorsionsmaßnahmen gegen EU-Fluglinien bezüglich Rechten sowie Gebühren für Landung und Überflug. Die Verlängerung der Stop-the-clock-Regelung wird als ein Signal der Entspannung interpretiert. Dieses ist auch aus Sicht der WKÖ zu begrüßen.

Die EZG-Novelle soll auch zum Anlass genommen werden, um Mängel in der österreichischen Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie zu beheben, die von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Pilot-Anfrage beanstandet wurden. 

Zentrale Änderungen durch die Novellierung:

Ausschließlich für die Luftfahrt:

  • Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge: Die EU hat mit der EU-VO Nr. 421/2014 nunmehr die Fortsetzung des Stop-the-clock-Beschlusses festgelegt. Das heißt, das ETS-Regime gilt bis Ende 2016 nicht für Drittstaatenflüge – folglich gilt es ausschließlich für innereuropäische (d.h. EWR) Flüge aller Fluglinien. 

Ausnahmen vom EU-ETS-Luftfahrt wurden für EU-Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV (z.B. französische Überseedepartements, Kanarischen Inseln, Azoren, Madeira), vgl § 3 Z 11 und neue Z 11a. 

WKÖ-Anmerkung: Kernbestimmung der Verlängerung von Stop-the-clock, ist aus WKÖ-Sicht zu begrüßen.

  • Erleichterungen bei den Überwachungs- und Berichtspflichten für Kleinemittenten unter 25.000 Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr. Sofern für die Emissionsmeldungen die Daten der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der EU verwendet werden, ist eine Verifizierung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung nicht mehr erforderlich - vgl. § 10, nach Abs. 5 wird Abs. 5a eingefügt. 


WKÖ-Anmerkung: Verwaltungserleichterung, ist aus WKÖ-Sicht zu begrüßen

Sowohl für die Luftfahrt als auch für Anlagen:

  • Ergänzung in § 14:

„Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen „sowie für Anträge gemäß § 25“ bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.“ 

WKÖ-Anmerkung: hier wird klargestellt, dass auch diese Bestimmung über Verifizierer auch Zuteilungsanträge für neue Marktteilnehmer gemäß § 25 betrifft.

Ausschließlich für Anlagen:

  • § 24 Abs. 5 letzter Satz lautet derzeit:

“Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 5 folgt, vorzunehmen.“

neu: 
„Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Z 4 und 5 gilt, vorzunehmen.“

WKÖ-Anmerkung: hier wird lediglich formal begrifflich das Wort „Ereignis“ aus der Z 4 (Änderung der Carbon Leakage-Liste) herausgenommen und auf die jeweils gültige Carbon Leakage-Liste (die nächste Liste gilt von 2015-19 sowie jährlich können Sektoren bzw. Subsektoren dazu kommen) verwiesen.

  • Fristverlängerung für die Rückgabe der Emissionszertifikate von vier auf acht Wochen – vgl § 26


WKÖ-Anmerkung: Die Verlängerung Frist für jene Anlagen, bei welchen aufgrund von  Änderungen ihrer Anlagen-Kapazitäten oder ihres Betriebs Zertifikate vom Anlagenbetreiber zurück zu buchen sind, ist zu begrüßen. Ob sie das Problem wirklich löst, ist fraglich, da ein Zwischenschritt der EU-Kommission nach der Meldung des Anlagebetreibers erfolgen muss, der aber nicht aufschiebend für die 4 bzw. jetzt 8-Wochen-Frist wirkt.

Ausschließlich für die Luftfahrt

  • Regelung der Dauer der Handelsperioden für den Luftverkehr nach 2020. Im Rahmen eines Pilotverfahrens wurden von der Europäischen Kommission Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG konstatiert, darunter das Fehlen einer über 2020 hinaus reichenden Regelung über die Dauer der Handelsperioden für den Bereich des Luftverkehrs. Die in § 20 bereits enthaltene Formulierung für Anlagen wird daher an dieser Stelle auch für den Luftverkehr eingeführt, d.h. ab dem Jahr 2013 erstrecken sich Handelsperioden für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 jeweils über Achtjahreszeiträume. – vgl. § 28
     
  • Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern in Nichteinhaltung. § 53: Der neue Absatz 6 stellt in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie klar, dass im Falle einer von der Europäischen Kommission verhängten Betriebsuntersagung entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Genannt werden verschiedene Maßnahmen, die in einem solchen Fall von der Austro Control GmbH bzw BMVIT gesetzt werden können.


WKÖ-Anmerkung: die beiden letzten Regelungen haben mit der jüngsten EU-VO nichts zu tun sondern korrigieren vormalige Umsetzungsmängel.

  • Ergänzung um § 53b: 

§  Änderungen bei Überwachungs-, Melde- und Abgabeverpflichten zwischen 2013 und 2016 nur für Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten. 

§  Verlängerung der Frist für die Einreichung der geprüften Emissionsmeldung für 2013 – sie wird um ein Jahr auf 31.3.2015 verschoben. Frist für die Abgabe der Zertifikate zur Abdeckung der geprüften Emissionen des Jahres 2013 wird auf 30.4.2015 verschoben.

§  Für die Jahre 2013 bis 2016 wird nur jener Anteil der Emissionszertifikate auf die Konten im Unionsregister gebucht, der den in den Zuteilungsanträgen ausgewiesenen Tonnenkilometern aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entspricht. 

WKÖ-Anmerkung: setzt die Stop-the-clock-Regelung bezüglich der erleichterten Emissionsmeldungen um (ein Jahr mehr Zeit für die 2013-Emissionen) und ist positiv zu beurteilen.

  • Ergänzung um § 56 Abs. 6 und 7, um die Zuständigkeit für den Vollzug im Zusammenhang mit den neu eingeführten Regelungen in § 53 zu regeln. 

WKÖ-Anmerkung: setzt die Sanktionierbarkeit der Betriebsuntersagung durch das BMVIT sicher. 

  • Ausnahme aus dem EU-Emissionshandel bis 2020 von Flügen der nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber mit weniger als 1.000 Tonnen CO2 pro Jahr. In Österreich sind von den Bestimmungen der Verordnung 30 Luftfahrzeugbetreiber betroffen. Davon emittieren 14 Betreiber weniger als 1.000 Tonnen Emissionen pro Jahr und entsprechen daher nur rund 0,1% der Emissionen, die den österreichischen Betreibern zugeordneten werden können. Folglich unterliegen diese 14 Betreiber aufgrund der Verordnung von 2013 bis 2020 nicht bzw. nicht mehr dem Emissionshandel – vgl dazu Anhang 2 Z 11 lit k.

 

Downloads

ezg-aenderung-begutachtung (DOCX, 32.48 KB)