"Papa-Monat": Falle beim Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus gebührt frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum 91. Tag nach der Geburt. Eine Voraussetzung für den Anspruch auf diesen Bonus ist neben der Einstellung der Erwerbstätigkeit insbesondere auch, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dessen Mutter besteht. Das Familienministerium legt diese Bestimmung so aus, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wenn sich das Kind (noch) im Spital befindet. Der OGH (20.11.2018, 10 ObS 109/18d) hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Daher ist zu beachten:

Im Fall einer Krankenhausgeburt kann der Familienzeitbonus erst für die Zeit ab der Rückkehr des Kindes mit der Mutter an die gemeinsame Meldeadresse beantragt werden; bei einer Hausgeburt jedoch schon ab dem ersten Tag der Geburt.

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