Anpassung von Grenzwerten

Der Großteil der im Arbeitnehmerschutz geltenden Grenzwerte wurde für eine tägliche Exposition von 8 Stunden festgesetzt.Diese 8 Stunden schließen auch allfällige expositionsfreie Phasen mit ein. Zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern arbeiten allerdings immer wieder mehr als 8 Stunden am Tag. Deshalb erläutert das Zentral-Arbeitsinspektorat in einem Erlass (siehe "Downloads") die Anpassung von Grenzwerten

  • chemischer Arbeitsstoffe,
  • Vibrationen und
  • optischer Strahlung

an verlängerte Arbeitszeiten.

Downloads

Erlass BMASGK 5.2.2019 (PDF, 619.3 KB)
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