Begriff "Arbeitsstätte"

Das Zentralarbeitsinspektorat hat in einem Erlass klargestellt, dass Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, keine „Arbeitsstätten“ im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind. 

Für solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen kommen daher nicht zur Anwendung:

  1. die Arbeitsstättenverordnung;
  2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht nach § 92 ASchG, und zwar auch dann nicht, wenn die Art der Anlage in der Betriebsbewilligungsverordnung, BGBl. Nr. 116/1976, genannt ist (z.B. Elektrizitätserzeugungsanlagen oder Umspann- und Schaltanlagen).