Seit 1.1.2016 muss bei neu abgeschlossenen All-in-Vereinbarungen zusätzlich auch der Grundlohn bzw. das Grundgehalt ausgewiesen werden. Wenn in neuen All-in-Vereinbarungen kein Grundbezug angegeben wird, ist die Deckungsprüfung laut Gesetz nun auf der Basis des höheren branchen- und ortsüblichen Ist-Lohnes bzw. -Gehaltes durchzuführen. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Beschäftigte Nachzahlungen fordern können.